AUSBILDUNG ARBEITSBÜHNENBEDIENER NACH BGG 966 (DGUV 308-008)

 

Hubarbeitsbühnenbediener Schulung BGG 966

Jeder Mitarbeiter / Beschäftigte der mit einer Hubarbeitsbühne arbeitet benötigt eine Ausbildung entsprechend den aktuellen BG Vorschriften. Immer öfters schreiben auch deutsche Auftraggeber vor, dass nur Bediener mit aktuell gültiger Bediener Card eingesetzt werden dürfen. Unternehmer und Vorgesetzte die nicht ausreichend ausgebildete Hubarbeitsbühnenfahrer einsetzen, gehen im Schadensfall und bei Überprüfungen durch die Berufsgenossenschaft ein hohes Risiko auf Schadenersatz und Strafe ein.

Zielgruppe
Mitarbeiter die mobile Arbeitsbühnen Scherenbühnen, Teleskoparbeitsbühnen, LKW-Arbeitsbühnen, Senkrechtlifte oder Anhängerbühnen bedienen sollen. Für Einsätze im Ausland bitte Kuhnle IPAF Bedienerschulung beachten.

Rechtliche Grundlagen
BetrSichV § 12, TRBS 2111, Teil 1 mobile Arbeitsmittel, DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10, DGUV Grundsatz 308-008, EN 280, ISO 18898.

Theoretischer Befähigungsnachweis
Rechtliche Grundlagen, Unfallgeschehen, Aufbau und Funktion von Hubarbeitsbühnen,- Antriebsarten, Standsicherheit, Betrieb allgemein, Regelmäßige technische Prüfung, Umgang mit Last,- Sondereinsätze Übersteigen, PSAgA, Verkehrsregeln, Verkehrswege, Technische Maßnahmen Quetschgefahr, Peitscheneffekt, Multiple Choice Theorieprüfung.

Praktischer Befähigungsnachweis
Einweisung an der Hubarbeitsbühne, Fahrübungen mit Fahrprüfung in den entsprechenden Maschinekategorien. Es wird nach den Praxiskategorien ausgebildet:
1a) Senkrechtbühne abgestützt
1b) Auslegerbühnen abgestützt
3a) Senkrechtbühne mobil
3b) Auslegerbühne mobil

Voraussetzung
Mindestalter 18 Jahre, in Abstimmung Lehrlingsmeister 16 Jahre, gesundheitliche Eignung. Bei schlechten Deutsch-Sprachkenntnissen können Gruppenausbildungen in vielen europäischen Sprachen angeboten werden.

Nachweis
Die erfolgreiche Befähigung wird mittels Kuhnle Safty First-Card und Zertifikat dokumentiert.

Gültigkeit
Der personenbezogene Fahrausweis gilt unbefristet. Das Unternehmen in dem der Bediener beschäftigt ist, hat den Bediener schriftlich zu beauftragen und jährlich zu unterweisen.