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Aus- und Übersteigen aus dem Arbeitskorb?
Aussteigen aus Hubarbeitsbühnen
Grundsätzlich ist ein Verlassen der Arbeitsbühne nur in Grundstellung zulässig. In sehr seltenen Fällen kann es jedoch angebracht sein, den Korb der Hubarbeitsbühne in angehobener Stellung zu verlassen. In der Praxis finden sich Ausnahmesituationen, bei denen das Verlassen der angehobenen Arbeitsbühne und ein Übersteigen notwendig sind z.B. bei baulichen Konstruktionen oder Montagevorgängen mit exponiertem Arbeitsplatz.
Hierbei muss es sich aber um absolute Ausnahmen handeln! Zuvor muss eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber erstellt werden. Die eingesetzten Maschinen benötigen einen Korbausstieg mit Tür. Der Einsatz von Überstiegshilfen wie z.B. Leitern ist unzulässig. Besteht beim Verlassen der Arbeitsbühne eine mögliche Absturzgefahr, ist durch Absicherung über eine PSAgA für die Sicherheit der Personen zu sorgen.
Das Aussteigen aus Hubarbeitsbühnen ist in einigen Fällen ein Thema, wenn andere Maßnahmen des Zuganges zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen technisch nicht möglich oder sogar gefährlicher sind.